RS Vwgh 2000/12/13 2000/03/0354

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Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Soweit der Beschuldigte vorbringt, es sei ihm keine Gelegenheit geboten worden, unter Beweis zu stellen, dass ihm von Seiten seines Dienstgebers versichert worden sei, es seien genug Ökopunkte vorhanden, um die Transitfahrt durchzuführen, ist ihm zu entgegnen, dass die ihm angelastete Tat (Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG 1995 iVm Art 1 Abs 1 der Verordnung der Kommission EG Nr 3298/94 in der Fassung Nr 1524/96) ein Ungehorsamsdelikt darstellt, bei dem der Täter gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es war daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, und sein Vorbringen durch Beibringung von Beweismitteln bzw. durch die Stellung von konkreten Beweisanträgen zu untermauern (Hinweis E 22.4.1998, 97/03/0342). Wenn der Beschuldigte daher ein ihn in diesem Sinne entlastendes Vorbringen etwa in seiner Berufung oder in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung unterlassen hat, konnte die Behörde gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zu Recht annehmen, er habe zumindest fahrlässig gehandelt.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030354.X02

Im RIS seit

20.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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