Index
58/01 BergrechtNorm
BergG 1975 §176 Abs1;Rechtssatz
Die Frage, ob unter "Gewinnungs- oder Speichertätigkeit" (§ 179 Abs. 1 BergG 1975) eine zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bereits konkretisierte (also etwa geplante und bewilligte) oder jegliche (nach den tatsächlichen Gegebenheiten mögliche) Bergbautätigkeit zu verstehen ist,ist vor dem Hintergrund der Wert- und Zweckvorstellungen des Gesetzgebers im letzteren Sinn zu beantworten. Soll doch nach den Gesetzesmaterialien mit dem Abschnitt über Bergbaugebiete dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Bergbau standortgebunden ist, ein Vorkommen mineralischer Rohstoffe nur dort abgebaut werden kann, wo es sich befindet (1303 BlgNR, VIII. GP, 95). Um den standortgebundenen Erfordernissen des Bergbaus Rechnung tragen zu können, knüpft daher das Gesetz die Bewilligungspflicht auch bereits daran, dass der geplante Bau bzw. die geplante Anlage in einem Bergbaugebiet liegt und nicht an eine Bergbautätigkeit (auch nicht an eine Bergwerksberechtigung). Nach den Gesetzesmaterialien (a.a.O., 96) soll in diesem Sinne mit der Bewilligungspflicht für Bauten und andere Anlagen, die keine Bergbauanlagen sind, auch "von vornherein" auf die Bergbautätigkeit Bedacht genommen werden können. Im Übrigen enthält das hier anzuwendende BergG 1975 auch keine dem § 156 Abs. 4 MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, vergleichbare Regelung, in der auf die Erwartung einer zukünftigen Inanspruchnahme abgestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998040105.X01Im RIS seit
11.07.2001