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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/04/0276 E 20. Dezember 1994 RS 8 hier: betreffend AVGStammrechtssatz
Die den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffende Mitwirkungspflicht (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 844) enthebt die Behörde nicht ihrer aus dem Grundsatz der Amtswegigkeit erfließenden Pflicht, zunächst selbst - soweit sie es vermag - für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen. Eine "Außerstreitstellung" dergestalt, daß die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteienvorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte, ist dem Verwaltungsstrafverfahren fremd.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998040105.X02Im RIS seit
11.07.2001