RS Vwgh 2000/12/13 98/04/0105

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Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §25 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/04/0276 E 20. Dezember 1994 RS 8 hier: betreffend AVG

Stammrechtssatz

Die den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffende Mitwirkungspflicht (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 844) enthebt die Behörde nicht ihrer aus dem Grundsatz der Amtswegigkeit erfließenden Pflicht, zunächst selbst - soweit sie es vermag - für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen. Eine "Außerstreitstellung" dergestalt, daß die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteienvorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte, ist dem Verwaltungsstrafverfahren fremd.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998040105.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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