RS Vwgh 2000/12/13 2000/04/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §359b;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/04/0241 E 14. April 1999 RS 1 (hier: Nach Absicht des Gesetzgebers räumt daher dieses Anhörungsrecht den Nachbarn keinen Anspruch auf Berücksichtigung bestimmter materieller Interessen ein)

Stammrechtssatz

Den Nachbarn kommt in einem Verfahren nach § 359 b GewO 1994 in der Sache Parteistellung nicht zu (Hinweis E 31.3.1992, 92/04/0038). An diesem Ergebnis vermag der Umstand, dass den Nachbarn mit der Gewerberechtsnovelle 1997 im Verfahren nach § 359 b GewO 1994 ein Anhörungsrecht eingeräumt wurde, nichts zu ändern, weil die Beschwerdeführer nach ihrem eigenen Vorbringen ohnedies angehört wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040095.X01

Im RIS seit

08.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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