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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/04/0241 E 14. April 1999 RS 1 (hier: Nach Absicht des Gesetzgebers räumt daher dieses Anhörungsrecht den Nachbarn keinen Anspruch auf Berücksichtigung bestimmter materieller Interessen ein)Stammrechtssatz
Den Nachbarn kommt in einem Verfahren nach § 359 b GewO 1994 in der Sache Parteistellung nicht zu (Hinweis E 31.3.1992, 92/04/0038). An diesem Ergebnis vermag der Umstand, dass den Nachbarn mit der Gewerberechtsnovelle 1997 im Verfahren nach § 359 b GewO 1994 ein Anhörungsrecht eingeräumt wurde, nichts zu ändern, weil die Beschwerdeführer nach ihrem eigenen Vorbringen ohnedies angehört wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040095.X01Im RIS seit
08.02.2001