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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/04/0045 E 22. April 1997 RS 2Stammrechtssatz
Die Feststellung, die nach dem Inhalt des Ansuchens beabsichtigte Gewerbeausübung gem § 14 Abs 2 GewO 1994 durch den ASt liege im volkswirtschaftlichen Interesse, setzt notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbringen der Partei voraus. Mit dem allgemeinen Hinweis darauf, eine Unternehmensgründung sei im Hinblick auf das Steueraufkommen und die Schaffung von Arbeitsplätzen grundsätzlich im volkswirtschaftlichen Interesse, kommt der ASt mangels Darstellung eines konkreten und überprüfbaren Sachverhaltes seiner Mitwirkungspflicht nicht nach.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040128.X01Im RIS seit
28.02.2001