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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs2;Beachte
Besprechung in: RdU 2004, S 90 bis 97; RdU 2006, S 9 bis 18;Rechtssatz
Wie der VwGH im Beschluss vom 28.3.1996, 95/07/0239, festgestellt hat (Hinweis B 17.1.1997, 96/07/0228, und B 1.7.1997, 96/04/0222), wird im letzten Satz des § 3 Abs. 6 UVP-G ausdrücklich geregelt, wem im Verfahren auf Feststellung, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Parteistellung zukommt. Hinsichtlich der Standortgemeinde (Hinweis B 28.3.1996, 95/07/0239, und B 1.7.1997, 96/04/0222) sowie hinsichtlich des Umweltanwaltes (Hinweis B 17.1.1997, 96/07/0228) hat der VwGH ausgesprochen, dass diesen - ungeachtet ihrer Stellung als Formal- (Legal-)Partei - nach § 3 Abs. 6 UVP-G subjektive Rechte nicht eingeräumt sind. Auch enthält § 3 Abs. 6 leg. cit. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zu einer Beschwerdeführung im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG nicht (Hinweis B 28.3.1996, 95/07/0239, B 17.1.1997, 96/07/0228, und B 1.7.1997, 96/04/0222). Nichts anderes kann hinsichtlich der "mitwirkenden Behörde" gelten. (Hinweis Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, 70, wonach hinsichtlich des Feststellungsverfahrens zur Beschwerdeerhebung beim VwGH oder VfGH nur der Projektwerber legitimiert sei) (hier: die Beschwerde war daher wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040163.X01Im RIS seit
02.07.2001