RS Vwgh 2000/12/13 2000/04/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

B-VG Art131 Abs2;
UVPG 1993 §3 Abs6;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in: RdU 2004, S 90 bis 97; RdU 2006, S 9 bis 18;

Rechtssatz

Wie der VwGH im Beschluss vom 28.3.1996, 95/07/0239, festgestellt hat (Hinweis B 17.1.1997, 96/07/0228, und B 1.7.1997, 96/04/0222), wird im letzten Satz des § 3 Abs. 6 UVP-G ausdrücklich geregelt, wem im Verfahren auf Feststellung, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Parteistellung zukommt. Hinsichtlich der Standortgemeinde (Hinweis B 28.3.1996, 95/07/0239, und B 1.7.1997, 96/04/0222) sowie hinsichtlich des Umweltanwaltes (Hinweis B 17.1.1997, 96/07/0228) hat der VwGH ausgesprochen, dass diesen - ungeachtet ihrer Stellung als Formal- (Legal-)Partei - nach § 3 Abs. 6 UVP-G subjektive Rechte nicht eingeräumt sind. Auch enthält § 3 Abs. 6 leg. cit. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zu einer Beschwerdeführung im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG nicht (Hinweis B 28.3.1996, 95/07/0239, B 17.1.1997, 96/07/0228, und B 1.7.1997, 96/04/0222). Nichts anderes kann hinsichtlich der "mitwirkenden Behörde" gelten. (Hinweis Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, 70, wonach hinsichtlich des Feststellungsverfahrens zur Beschwerdeerhebung beim VwGH oder VfGH nur der Projektwerber legitimiert sei) (hier: die Beschwerde war daher wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040163.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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