Index
L65000 Jagd WildNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides "die in
Verhandlung stehende Angelegenheit ... in ... deutlicher Fassung
... zu erledigen". Das bedeutet, dass der normative Gehalt eines
Abspruches bei objektiver Betrachtung aus dem Bescheidspruch erkennbar sein muss.
Diesem Gebot wird die bloße Einringelung der Ziffer 1 beim Höchstabschuss für Hirsche der Klasse I im Bescheid nicht gerecht, mag es auch einer seit Jahren üblichen Vorgangsweise entsprechen, auf diese Weise zu kennzeichnen, "dass wenn ein Stück im laufenden Jahr nicht erlegt wurde, es im nächsten Jahr wieder freigegeben wird".
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote AbschußplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030215.X01Im RIS seit
03.05.2001