RS Vwgh 2000/12/13 2000/03/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

L65000 Jagd Wild
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
JagdRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides "die in

Verhandlung stehende Angelegenheit ... in ... deutlicher Fassung

... zu erledigen". Das bedeutet, dass der normative Gehalt eines

Abspruches bei objektiver Betrachtung aus dem Bescheidspruch erkennbar sein muss.

Diesem Gebot wird die bloße Einringelung der Ziffer 1 beim Höchstabschuss für Hirsche der Klasse I im Bescheid nicht gerecht, mag es auch einer seit Jahren üblichen Vorgangsweise entsprechen, auf diese Weise zu kennzeichnen, "dass wenn ein Stück im laufenden Jahr nicht erlegt wurde, es im nächsten Jahr wieder freigegeben wird".

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030215.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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