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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Vorliegens einer versäumten Prozeßhandlung; Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und nicht an den Verfassungsgerichtshof beabsichtigt; Abweisung des gleichzeitig eingebrachten Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosRechtssatz
Anhand des beigeschafften Aktes wurde ersichtlich, daß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ausdrücklich zwecks Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde. Die den Wiedereinsetzungsantrag stützenden Umstände sind solche, die den Einschreiter allenfalls an der rechtzeitigen Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hinderten. Es findet sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Einschreiter beabsichtigte, eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben; die verfehlte Adressierung des Verfahrenshilfeantrages war daher nicht geeignet, die Versäumung einer im verfassungsgerichtlichen Verfahren maßgebenden Frist zu bewirken.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B720.2001Dokumentnummer
JFR_09989076_01B00720_01