RS Vfgh 2001/9/24 B720/01

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Veröffentlicht am 24.09.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Vorliegens einer versäumten Prozeßhandlung; Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und nicht an den Verfassungsgerichtshof beabsichtigt; Abweisung des gleichzeitig eingebrachten Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Anhand des beigeschafften Aktes wurde ersichtlich, daß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ausdrücklich zwecks Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde. Die den Wiedereinsetzungsantrag stützenden Umstände sind solche, die den Einschreiter allenfalls an der rechtzeitigen Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hinderten. Es findet sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Einschreiter beabsichtigte, eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben; die verfehlte Adressierung des Verfahrenshilfeantrages war daher nicht geeignet, die Versäumung einer im verfassungsgerichtlichen Verfahren maßgebenden Frist zu bewirken.

Entscheidungstexte

  • B 720/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2001 B 720/01

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B720.2001

Dokumentnummer

JFR_09989076_01B00720_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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