RS Vwgh 2000/12/13 98/04/0148

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Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/08/0065 E 7. Juli 1992 RS 3

Stammrechtssatz

Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 18 Abs 4 AVG spielt es keine Rolle, wo auf der Urschrift die Unterschrift des Genehmigenden placiert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998040148.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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