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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (Hinweis E 10.1.1985, 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985). Die Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen. Die Behörde hat daher zu Recht an die für den Beschuldigten einschreitende GmbH die Aufforderung gerichtet, eine Vollmacht des Beschuldigten im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG vorzulegen. Da die GmbH eine Vollmacht des Beschuldigten trotz dieser Aufforderung nicht vorgelegt hat, wurde die Berufung zu Recht ihr und nicht dem Beschuldigten zugerechnet und mangels Parteistellung im Verfahren zurückgewiesen.
Schlagworte
BerufungsverfahrenVertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersZustellungStellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030336.X01Im RIS seit
20.02.2001Zuletzt aktualisiert am
10.03.2009