RS Vwgh 2000/12/13 2000/03/0336

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;

Rechtssatz

Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (Hinweis E 10.1.1985, 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985). Die Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen. Die Behörde hat daher zu Recht an die für den Beschuldigten einschreitende GmbH die Aufforderung gerichtet, eine Vollmacht des Beschuldigten im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG vorzulegen. Da die GmbH eine Vollmacht des Beschuldigten trotz dieser Aufforderung nicht vorgelegt hat, wurde die Berufung zu Recht ihr und nicht dem Beschuldigten zugerechnet und mangels Parteistellung im Verfahren zurückgewiesen.

Schlagworte

BerufungsverfahrenVertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersZustellungStellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030336.X01

Im RIS seit

20.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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