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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §360 Abs1;Rechtssatz
War mangels Vorliegens der erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung im Sinne des § 77 GewO 1994 der Betrieb der gegenständlichen Gastgewerbebetriebsanlage insgesamt unzulässig, so konnte der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nur in der Einstellung dieses Betriebes liegen. Das einzigartig adäquate Mittel zur Erzielung dieses Zustandes ist aber die Schließung des gesamten Betriebes. In der auf § 360 Abs. 1 GewO 1994 gestützten Schließung des gesamten Betriebes ist eine überschießende Maßnahme nicht zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040189.X01Im RIS seit
14.02.2001