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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Vlbg 1988 §68 Abs4 lita;Rechtssatz
Dass der Beschuldigte von der ihm auf Grund des Wohnsitzes außerhalb von Österreich besonders leichten Möglichkeit, die gegenständliche Trophäe durch Verbringung ins Ausland dem Zugriff der österreichischen Behörden zu entziehen, bis zur Beschlagnahme keinen Gebrauch gemacht hat, ändert nichts daran, dass eine Sicherung des Verfalles jedenfalls geboten ist (Hinweis E 21.6.1989, 89/03/0172).
Schlagworte
Übertretungen und Strafen Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen VorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030241.X01Im RIS seit
03.05.2001