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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Einräumung eines Anspruches (hier der Nachbarn) auf Setzung eines behördlichen Aktes bestimmten Inhaltes würde die Inkaufnahme eines verhältnismäßig umständlichen, zeitaufwändigen Verfahrens bedeuten, was jedoch mit dem erkennbaren - und von der Sache her wohl auch in nicht zu vernachlässigenden Fällen gebotenen - Verfahrensziel unvereinbar wäre, erforderlichenfalls durch eine (eben) "Sicherheitsmaßnahme" unverzüglich Abhilfe zu schaffen, was auch im gesetzlichen Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung einer Berufung (gedacht wohl des durch die Sicherheitsmaßnahmen Verpflichteten) nach Maßgabe des § 179 Abs. 2 zweiter Satz MinroG zum Ausdruck kommt.
Schlagworte
BergrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998040153.X03Im RIS seit
11.07.2001