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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick auf den normativen Gehalt des Spruches des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach § 176 Abs. 2 i.V.m. § 179 Abs. 1 Berggesetz 1975 zurückgewiesen wurde, enthält er keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch darüber, dass festgestellt werde, hinsichtlich der gegenständlichen Grundstücke handle es sich um kein Bergbaugebiet. Erwächst doch nur der Spruch, nicht aber die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft, weshalb durch Ausführungen bloß in der Begründung eines Bescheides allein eine Verletzung von Rechten eines Beschwerdeführers nicht bewirkt werden kann (Hinweis B 25.1.1996, 95/07/0238).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998040003.X01Im RIS seit
02.07.2001