RS Vwgh 2000/12/13 98/04/0003

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Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/01 Bergrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
BergG 1975 §176 Abs2;
BergG 1975 §179 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den normativen Gehalt des Spruches des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach § 176 Abs. 2 i.V.m. § 179 Abs. 1 Berggesetz 1975 zurückgewiesen wurde, enthält er keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch darüber, dass festgestellt werde, hinsichtlich der gegenständlichen Grundstücke handle es sich um kein Bergbaugebiet. Erwächst doch nur der Spruch, nicht aber die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft, weshalb durch Ausführungen bloß in der Begründung eines Bescheides allein eine Verletzung von Rechten eines Beschwerdeführers nicht bewirkt werden kann (Hinweis B 25.1.1996, 95/07/0238).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998040003.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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