RS Vwgh 2000/12/13 98/04/0148

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Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2;

Rechtssatz

Wenn nur unter Einhaltung konkreter Auflagen die Annahme gerechtfertigt ist, dass nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht zu rechnen ist, so ist eben eine Bewilligungspflicht gegeben. Erst bei Bejahung der Bewilligungspflicht ist die Behörde ermächtigt, Auflagen - als Nebenbestimmungen der Bewilligung - vorzuschreiben (vgl. VwGH E 17.2.1987, Zl. 86/07/0089, wonach erst und nur die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung der Behörde u.a. die Vorschreibung und Durchsetzung von Nebenbestimmungen ermöglicht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998040148.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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