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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs4;Rechtssatz
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 97/02/0051) kann der Begriff der "nächstgelegenen" Dienststelle im § 5 Abs. 4 StVO nicht wörtlich genommen werden. Vielmehr braucht einer Aufforderung im Sinne des § 5 Abs. 4 StVO nur dann nicht Folge geleistet zu werden, wenn die Aufforderung in Ansehung einer erheblich weiter entfernten Dienststelle (als der nächstgelegenen) erfolgt. Dabei kommt es - unter dem Blickwinkel, dass die Einschränkung der persönlichen Freiheit des zu Untersuchenden möglichst gering gehalten werden soll - darauf an, dass der Rahmen der Zumutbarkeit für den Probanden nicht überschritten wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 97/03/0244).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030269.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017