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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §28 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/04/0099 E 15. September 1999 RS 2 (hier: nur hinsichtlich § 28 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994)Stammrechtssatz
Wird die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis lediglich für eine Teiltätigkeit eines Gewerbes beantragt, so hat die Behörde unter dem Gesichtspunkt der vollen Befähigung im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 GewO 1994 unter Zugrundelegung der den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften zunächst Feststellungen darüber zu treffen, welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für eine volle Beherrschung der fraglichen Teiltätigkeit des in Rede stehenden Gewerbes erforderlich sind und daran sodann im Sinne der Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 1 GewO 1994 zu prüfen, ob nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, dass er diese Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt. Gleiches gilt für die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 Einleitungssatz leg cit. mit der Einschränkung, dass hier zunächst festzustellen ist, welche Leistungen im Rahmen der vom Nachsichtsansuchen betroffenen Teiltätigkeit des Gewerbes in der Regel zu erbringen sind und welche Tätigkeiten beherrscht werden müssen, um solche Leistungen zufrieden stellend zu verrichten (vgl VwGH E v 28.2.1995, Zl 94/04/0195).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040109.X01Im RIS seit
08.02.2001