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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1357;Rechtssatz
Die Bürgschaft dient der Sicherstellung einer fremden Schuld. Die Verpflichtung zur Erfüllung der fremden Schuld hängt davon ab, ob eine Inanspruchnahme durch den Gläubiger erfolgt. Vor der Inanspruchnahme ist diese Verpflichtung aufschiebend bedingt und daher bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens gem § 6 BewG nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 3.7.1973 1539/72). Der Hinweis des von der Bewertung des Betriebsvermögens Betroffenen auf das Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses kann daran nichts ändern. Weder die Mahnung noch die Klageerhebung gegen den Kreditschuldner stellt eine Inanspruchnahme des von der Bewertung Betroffenen als Bürge und Zahler dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995150199.X03Im RIS seit
27.02.2002