RS Vfgh 2001/9/24 B464/99

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Veröffentlicht am 24.09.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos infolge materieller Klaglosstellung durch nachträgliche Baubewilligung

Rechtssatz

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid der Vorstellungsbehörde aufgehoben. Durch die nachträgliche Bewilligung der Holzhütte, für die ein Beseitigungsauftrag erlassen worden war, tritt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch ein Vollstreckungshindernis ein bzw. würde ein Verfahren zur Vollstreckung des Beseitigungsauftrages bei anhängigem Bewilligungsverfahren gehemmt werden. Infolge der dadurch bewirkten (materiellen) Klaglosstellung war die Beschwerde gemäß §86 VfGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Da ein Fall der Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt, kommt ein Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • B 464/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2001 B 464/99

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B464.1999

Dokumentnummer

JFR_09989076_99B00464_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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