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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos infolge materieller Klaglosstellung durch nachträgliche BaubewilligungRechtssatz
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid der Vorstellungsbehörde aufgehoben. Durch die nachträgliche Bewilligung der Holzhütte, für die ein Beseitigungsauftrag erlassen worden war, tritt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch ein Vollstreckungshindernis ein bzw. würde ein Verfahren zur Vollstreckung des Beseitigungsauftrages bei anhängigem Bewilligungsverfahren gehemmt werden. Infolge der dadurch bewirkten (materiellen) Klaglosstellung war die Beschwerde gemäß §86 VfGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Da ein Fall der Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt, kommt ein Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B464.1999Dokumentnummer
JFR_09989076_99B00464_01