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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §150;Rechtssatz
Dass die Begründung eines Bescheides auch gesondert (hier in Form des Betriebsprüfungsberichtes) ergehen darf, ergibt sich schon aus der Regelung des § 245 Abs 1 zweiter Satz BAO über den Beginn des Laufes der Berufungsfrist, wenn eine im Bescheid angekündigte gesonderte Bescheidbegründung ergeht. Eine solche Regelung setzt nämlich die Zulässigkeit der gesonderten Bescheidbegründung voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995150171.X04Im RIS seit
21.03.2001Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011