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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litd;Rechtssatz
Gemeinden können die Berücksichtigung öffentlicher Interessen, die nicht die von der Gemeinde gem § 13 Abs 3 WRG wahrzunehmenden Zwecke betreffen, im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren lediglich anregen, aber nicht durchsetzen (Hinweis E 25.6.1991, 88/07/0001), weshalb die Gemeinde im konkreten Fall die behauptete Beeinträchtigung der Naturschönheit sowie des Tier- und Pflanzenbestandes und die negativen Auswirkungen auf die Tourismuswirtschaft nicht erfolgreich unter Berufung auf ihre Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit d WRG in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (hier betreffend die Erweiterung einer Wasserkraftanlage) durchsetzen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998070043.X04Im RIS seit
12.11.2001