Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs7;Rechtssatz
Nun hat zwar der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1973, ausgesprochen, dass ein Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, gemäß Art. 132 B-VG zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde auch dann berechtigt ist, wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann. Dies setzt jedoch im Falle einer Aufsichtsbeschwerde voraus, dass die Partei - etwa trotz der ausdrücklichen Vorschrift des § 68 Abs. 7 AVG - einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides behauptet. In diesem Fall müsste die Behörde den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen (Hinweis B vom 23. September 1988, Zl. 88/17/0146).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000200293.X02Im RIS seit
20.03.2001