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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / ord RechtswegLeitsatz
Zurückweisung einer Klage auf Rückerstattung bereits entrichteter Getränkesteuer mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes unabhängig von einer allfälligen Verankerung des Anspruchs im Gemeinschaftsrecht; Anspruch auf Rückerstattung im Finanzverfahren geltend zu machen; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über SchadenersatzansprücheRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof ist, unabhängig davon, ob diese Ansprüche im Gemeinschaftsrecht wurzeln (vgl. VfGH 06.03.01, A23/00 ua.), nicht zuständig, über den - im Verwaltungsweg geltend zu machenden - Anspruch auf Rückerstattung der entrichteten Abgabenbeträge zu entscheiden; das gilt gleichermaßen für die einen Annex zur Hauptsache bildende Verzugszinsenforderung (vgl. VfSlg. 12.767/1991).
Der von der klagenden Partei geltend gemachte Schadenersatzanspruch gegen die Landeshauptstadt Linz ist hingegen im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
Kein Kostenzuspruch für die nicht anwaltlich vertretene Partei.
Entscheidungstexte
Schlagworte
EU-Recht, Finanzverfahren, Rückzahlung, Getränkesteuer, VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, Staatshaftung, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:A19.2000Dokumentnummer
JFR_09989076_00A00019_01