RS Vfgh 2001/9/24 A19/00

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Veröffentlicht am 24.09.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / ord Rechtsweg
B-VG Art137 / Bescheid
BAO §186
VfGG §41

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage auf Rückerstattung bereits entrichteter Getränkesteuer mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes unabhängig von einer allfälligen Verankerung des Anspruchs im Gemeinschaftsrecht; Anspruch auf Rückerstattung im Finanzverfahren geltend zu machen; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof ist, unabhängig davon, ob diese Ansprüche im Gemeinschaftsrecht wurzeln (vgl. VfGH 06.03.01, A23/00 ua.), nicht zuständig, über den - im Verwaltungsweg geltend zu machenden - Anspruch auf Rückerstattung der entrichteten Abgabenbeträge zu entscheiden; das gilt gleichermaßen für die einen Annex zur Hauptsache bildende Verzugszinsenforderung (vgl. VfSlg. 12.767/1991).

Der von der klagenden Partei geltend gemachte Schadenersatzanspruch gegen die Landeshauptstadt Linz ist hingegen im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

Kein Kostenzuspruch für die nicht anwaltlich vertretene Partei.

Entscheidungstexte

  • A 19/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2001 A 19/00

Schlagworte

EU-Recht, Finanzverfahren, Rückzahlung, Getränkesteuer, VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, Staatshaftung, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:A19.2000

Dokumentnummer

JFR_09989076_00A00019_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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