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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
In seinem Erkenntnis vom 11. September 1997, 94/07/0166, hat der VwGH darauf hingewiesen, dass das nach § 21a WRG durchgeführte Verfahren allein dem Schutz öffentlicher Interessen dient, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind. Die Rechte der von der Durchführung aufgetragener Anpassungsmaßnahmen betroffenen Dritten können von diesen sowohl im Verfahren zur Erlassung eines Duldungsbescheides nach § 72 WRG als auch im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Begründung von Zwangsrechten in gesetzmäßiger Weise vorgenommen werden, weshalb kein gesetzlicher Grund zu erkennen ist, solche Dritte schon im Verfahren zur Erlassung eines Bescheides nach § 21a Abs 1 WRG als Parteien anzusehen.
Schlagworte
WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998070048.X01Im RIS seit
12.11.2001