RS Vwgh 2000/12/14 95/15/0028

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §114;
BAO §115 Abs1;
BAO §243;
BAO §92;
EStG 1972 §90;
EStG 1988 §90;
VwRallg;

Rechtssatz

Die nach § 90 EStG erteilte Lohnsteuerauskunft stellt keinen Bescheid dar (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 90 EStG 1988 Tz 1). Die Auskunftserteilung kann daher nicht mit Berufung bekämpft werden; sie kann von der Beh jederzeit wieder geändert oder zurückgenommen werden. Eine unrichtige Auskunft bzw die Änderung oder Zurücknahme einer Auskunft kann die Beh aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben binden, wenn die Partei im Vertrauen auf eine - nicht erkennbar und nicht offenkundig - unrichtige Auskunft Dispositionen gesetzt hat und der Partei dadurch ein Vertrauensschaden erwächst (Hinweis Doralt, EStG4, § 90 Tz 5, 7ff).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150028.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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