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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs2;Rechtssatz
Ausgehend davon, dass das Versperren der Garage und des Fahrzeuges keine tauglichen Sicherungen vor einem unbefugten Zugriff darstellten, reicht die Verwahrung einer Waffe in einem durch ein Vorhängeschloss versperrten Rucksack nicht aus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1990, Zl. 90/01/0031, und vom 19. Oktober 1988, Zl. 88/01/0232). Ein Vorhängeschloss an einem Rucksack könnte entgegen seinem beabsichtigten Sicherungszweck die Aufmerksamkeit potentieller Diebe wecken, weil es einen Rückschluss auf dessen (möglicherweise) wertvollen Inhalt zulässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000200323.X04Im RIS seit
25.04.2001