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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtsansicht, wonach Unterbrechungshandlungen erst nach Erlassung des Bescheides betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gesetzt werden könnten, findet im Gesetz keine Deckung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995150171.X03Im RIS seit
21.03.2001Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011