RS Vfgh 2001/9/24 B1169/01

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Veröffentlicht am 24.09.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Wr BauO 1930 §9 Abs7

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen mangels Instanzenzugserschöpfung

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer steht die Möglichkeit offen, den angefochtenen Bescheid im Wege einer Berufung gegen eine Entscheidung über ein Abteilungs- oder Baubewilligungsansuchen oder gegen eine sonstige sich auf den angefochtenen Bescheid stützende, in §9 Abs1 Wr BauO 1930 genannte, Entscheidung zu bekämpfen. Solange der Beschwerdeführer diese Möglichkeit nicht genützt hat, ist der Instanzenzug nicht ausgeschöpft (vgl. VfSlg. 4145/1962).

Entscheidungstexte

  • B 1169/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2001 B 1169/01

Schlagworte

Baurecht, Bekanntgabe der Bebauungsvorschriften, Verwaltungsverfahren, Berufung, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1169.2001

Dokumentnummer

JFR_09989076_01B01169_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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