RS Vwgh 2000/12/14 2000/20/0323

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2000, Zl. 2000/20/0155). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe selbst in einem versperrten PKW keine sorgfältige Verwahrung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 zweite Alternative WaffG 1996 dar (vgl. zum inhaltsgleichen § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG 1986 z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 95/20/0014, mwN). Versperrte Fahrzeuge - selbst wenn sie mit einer Alarmanlage ausgerüstet sind - bieten im Allgemeinen nicht die nötige Sicherheit dafür, dass die darin befindlichen Waffen nicht in die Hände unberufener Personen gelangen (hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1996, Zl. 95/20/0156 mwN). Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Waffe von aussen sichtbar ist (hg. Erkenntnis vom 9. September 1981, Zl. 81/01/0102). Ob die Waffe im Handschuhfach oder sonstwo im Wagen aufbewahrt wird, ist ebenso belanglos wie der Umstand, dass sich die Faustfeuerwaffe in einem (versperrten) Behälter (z.B. in einer Tasche) befunden hat (vgl. hiezu Gaisbauer, Die waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung, Teil II, ÖJZ 1989, Seite 70 ff, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung unter FN 154 f). Dem folgt auch die neuere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. das bereits zitierte Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 95/20/0014, betreffend das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe im Handschuhfach eines unversperrten PKW;

Erkenntnis vom 24. Jänner 1995, Zl. 94/20/0855, betreffend das Zurücklassen einer Waffe im Kofferraum eines versperrten PKW;

Erkenntnis vom 30. Mai 1990, Zl. 90/01/0031, betreffend das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe in einem versperrten Aktenkoffer im versperrten PKW; Erkenntnisse vom 10. Oktober 1995, Zl. 94/20/0848, und vom 29. November 1989, Zl. 89/01/0332, betreffend jeweils das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe im versperrten Handschuhfach eines unversperrten PKW; Erkenntnis vom 19. Oktober 1988, Zl. 88/01/0232 betreffend das Zurücklassen einer Waffe im Aktenkoffer im Kofferraum eines PKW).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000200323.X02

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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