RS Vwgh 2000/12/14 98/07/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2000
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §13 Abs3;

Rechtssatz

Die im § 13 Abs 3 WRG angesprochenen öffentlichen Zwecke sind nicht dasselbe wie die öffentlichen Interessen des § 105 legcit. Aus dem Wort "Zweck" ist zu folgern, dass es sich um Wasserverwendungen handeln muss, die nicht nur die von der Gemeinde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen berühren, sondern die in einem noch engeren Zusammenhang zur Gemeinde stehen. Dieser Zusammenhang besteht dann, wenn es sich um Wasserverwendung für Aufgaben handelt, deren Besorgung der Gemeinde obliegt (Hinweis E 10.7.1997, 97/07/0004). Daraus folgt auch, dass Angelegenheiten des Hochwasserschutzes von der Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit d iVm § 13 Abs 3 WRG nicht umfasst sind (E 14.5.1997, 96/07/0250). Gleiches hat für eine von der Gemeinde als Auswirkung des Projektes (hier Erweiterung einer Wasserkraftanlage) befürchtete Lawinengefährdung zu gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998070043.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten