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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litd;Rechtssatz
Die im § 13 Abs 3 WRG angesprochenen öffentlichen Zwecke sind nicht dasselbe wie die öffentlichen Interessen des § 105 legcit. Aus dem Wort "Zweck" ist zu folgern, dass es sich um Wasserverwendungen handeln muss, die nicht nur die von der Gemeinde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen berühren, sondern die in einem noch engeren Zusammenhang zur Gemeinde stehen. Dieser Zusammenhang besteht dann, wenn es sich um Wasserverwendung für Aufgaben handelt, deren Besorgung der Gemeinde obliegt (Hinweis E 10.7.1997, 97/07/0004). Daraus folgt auch, dass Angelegenheiten des Hochwasserschutzes von der Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit d iVm § 13 Abs 3 WRG nicht umfasst sind (E 14.5.1997, 96/07/0250). Gleiches hat für eine von der Gemeinde als Auswirkung des Projektes (hier Erweiterung einer Wasserkraftanlage) befürchtete Lawinengefährdung zu gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998070043.X03Im RIS seit
12.11.2001