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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21a Abs1 idF 1997/I/074;Rechtssatz
§ 21a WRG regelt die Abänderung von bereits bestehenden wasserrechtlichen Bewilligungen. Die Übergangsbestimmung des Art II Abs 3 der WRGNov 1997, BGBl I 1997/74, wiederum setzt den Bestand einer Anlage oder durchgeführten Maßnahme zu einem bestimmten Stichtag voraus, für welche aber noch keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Für diese Anlagen und Maßnahmen wird durch die Übergangsbestimmung eine Genehmigungsfiktion normiert. Die Übergangsbestimmung vermag die Anwendung des § 21a Abs 1 WRG nicht zu verhindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998070048.X05Im RIS seit
12.11.2001