RS Vwgh 2000/12/14 2000/07/0237

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949 §11 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §70;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/07/0239 2000/07/0238

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/18/0292 B 30. September 1993 RS 1 VwSlg 13911 A/1993 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides hat der VwGH im Grunde des gem § 70 VwGG auch im Verfahren über Beschwerden in Amtshaftungssachen und Organhaftungssachen anzuwendenden § 41 Abs 1 VwGG die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zugrunde zu legen. Dem hat ein auf § 11 Abs 1 AHG gestützter Antrag insofern Rechnung zu tragen, als das Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht auf einen anderen Zeitpunkt bezogen werden darf, widrigenfalls der Antrag gem § 70 VwGG iVm § 34 Abs 1 VwGG zurückgewiesen wird.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070237.X02

Im RIS seit

19.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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