RS Vwgh 2000/12/14 95/15/0199

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §64 Abs1;

Rechtssatz

Für die Behandlung einer Rückstellung als bei der Einheitsbewertung abzugsfähige Schuld kommt es grundsätzlich darauf an, ob am Bewertungsstichtag bereits eine echte Verbindlichkeit entstanden ist. Im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt kann eine Rückstellung für mögliche und künftige Belastungen aus Haftungsverpflichtungen bewertungsrechtlich nicht als Schuldpost anerkannt werden (Hinweis E 3.7.1973, 1539/72). Ungewisse Schulden sind demnach bei der Bewertung des Betriebsvermögens nicht abzugsfähig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150199.X04

Im RIS seit

27.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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