RS Vwgh 2000/12/14 2000/15/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2000
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/15/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/15/0082 B 3. August 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Vorbringen dahingehend, der VwGH habe sich bei Fällung seines Erkenntnisses nicht mit sämtlichen vom Antragsteller erhobenen Einwendungen auseinander gesetzt, ist nicht geeignet, die Wiederaufnahme nach § 45 Abs 1 Z 4 VwGG zu bewirken, weil ein vom Antragsteller gegen die Rechtsfindung des VwGH erhobener Vorwurf nicht der Verletzung des Parteiengehörs gleichgehalten werden kann (Hinweis B 25.3.1999, 98/15/0131).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000150095.X02

Im RIS seit

20.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten