RS Vwgh 2000/12/14 2000/20/0323

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass es jedenfalls einen unvorsichtigen Umgang mit einer Waffe (im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 2 erste Alternative WaffG 1996) darstellt, wenn jemand in der irrtümlichen Meinung, die Waffe sei nicht geladen, (in einem geschlossenen Raum) derart Zielübungen macht, dass sich ein Schuss löst, ist beizupflichten (vgl. dazu nur die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0391, und vom 17. September 1986, Zl. 85/01/0085, denen eine Selbstverletzung durch einen gelösten Schuss beim Reinigen der Waffe zugrundelag, sowie das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 92/01/0485, betreffend einen Vorfall, bei dem sich ein Schuss beim Herausziehen der nicht gesicherten Waffe aus der Hosentasche löste und den dortigen Beschwerdeführer verletzte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000200323.X05

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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