RS Vwgh 2000/12/14 2000/15/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
BAO §303 Abs1 litb;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §45;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/15/0096

Rechtssatz

Einen Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kennt das VwGG nicht (ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattetes Vorbringen über nach Ergehen des angefochtenen Bescheides hervorgekommene Unterlagen unterläge auch dem Neuerungsverbot nach § 41 Abs 1 VwGG). Neue Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf den Sachverhalt beziehen, können nur unter Umständen einen Wiederaufnahmegrund im Verwaltungsverfahren bilden (Hinweis B 19. März 1998, 98/07/0017).

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000150095.X01

Im RIS seit

20.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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