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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Rückwidmung von Bauland in Grünland in einem örtlichen Raumordnungsprogramm aufgrund Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges seit Einführung des Instituts der Bauplatzerklärung auch im niederösterreichischen BaurechtRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Rückwidmung eines Grundstücks von "Bauland-Wohngebiet" in "Grünland-Landwirtschaft" im örtlichen Raumordungsprogramm 1995 der Marktgemeinde Pyhra vom 30.05.95.
Der Verfassungsgerichtshof erachtet in ständiger Rechtsprechung dann, wenn das maßgebliche Gesetz etwa das Institut der Bauplatzerklärung vorsieht, die Einbringung eines auf die Erklärung des Grundstücks zum Bauplatz gerichteten, keiner aufwändigen Planunterlagen bedürftigen Ansuchens als einen zumutbaren Weg, der die Unzulässigkeit der unmittelbaren Anfechtung eines Flächenwidmungsplanes beim Verfassungsgerichtshof bewirkt.
Seit Inkrafttreten der 6. Novelle zur Nö BauO 1976 besteht auch in Niederösterreich das Institut der Bauplatzerklärung, welches - hinsichtlich der Voraussetzungen leicht modifiziert - in die Nö BauO 1996 (§11) übernommen wurde. Dem Antragsteller steht also im Verfahren zur Bauplatzerklärung gemäß §11 Nö BauO 1996, LGBl 8200-6, ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die Frage der Gesetzmäßigkeit des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde Pyhra an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl zB VfSlg 15004/1997, 13872/1994).
(siehe auch: V88/03, B v 08.10.03).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Baurecht, Bauplatzgenehmigung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:V79.2001Dokumentnummer
JFR_09989076_01V00079_01