RS Vfgh 2001/9/24 V79/01 - V88/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2001
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Nö BauO 1996 §11

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Rückwidmung von Bauland in Grünland in einem örtlichen Raumordnungsprogramm aufgrund Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges seit Einführung des Instituts der Bauplatzerklärung auch im niederösterreichischen Baurecht

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Rückwidmung eines Grundstücks von "Bauland-Wohngebiet" in "Grünland-Landwirtschaft" im örtlichen Raumordungsprogramm 1995 der Marktgemeinde Pyhra vom 30.05.95.

Der Verfassungsgerichtshof erachtet in ständiger Rechtsprechung dann, wenn das maßgebliche Gesetz etwa das Institut der Bauplatzerklärung vorsieht, die Einbringung eines auf die Erklärung des Grundstücks zum Bauplatz gerichteten, keiner aufwändigen Planunterlagen bedürftigen Ansuchens als einen zumutbaren Weg, der die Unzulässigkeit der unmittelbaren Anfechtung eines Flächenwidmungsplanes beim Verfassungsgerichtshof bewirkt.

Seit Inkrafttreten der 6. Novelle zur Nö BauO 1976 besteht auch in Niederösterreich das Institut der Bauplatzerklärung, welches - hinsichtlich der Voraussetzungen leicht modifiziert - in die Nö BauO 1996 (§11) übernommen wurde. Dem Antragsteller steht also im Verfahren zur Bauplatzerklärung gemäß §11 Nö BauO 1996, LGBl 8200-6, ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die Frage der Gesetzmäßigkeit des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde Pyhra an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl zB VfSlg 15004/1997, 13872/1994).

(siehe auch: V88/03, B v 08.10.03).

Entscheidungstexte

  • V 79/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2001 V 79/01
  • V 88/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.10.2003 V 88/03

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Baurecht, Bauplatzgenehmigung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V79.2001

Dokumentnummer

JFR_09989076_01V00079_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten