RS Vwgh 2000/12/14 95/15/0100

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1988 §23 Z2;
EStG 1988 §4 Abs1;

Rechtssatz

Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung stellt, gehören grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen der Gesellschaft. Auch wenn das Wirtschaftsgut nicht der Gesellschaft gehört, kann es Betriebsvermögen darstellen. Es gehört zum betrieblichen Sondervermögen des Gesellschafters. Das gilt auch für ideelle Anteile an einer durch eine Personengesellschaft betrieblich genutzten Liegenschaft, die im Miteigentum eines Gesellschafters der Personengesellschaft steht (Hinweis E 6. Mai 1975, 1703/74; E 10. März 1982, 82/13/0008, 0044, 0045, 0046, sowie Schubert/Pokorny/ Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 37 zu § 4 EStG 1972, und Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 12 zu § 4 Abs 1 EStG 1988). Der Umstand, dass die Nutzungsvereinbarung zur Überlassung von Wirtschaftsgütern iSd § 23 Z 2 EStG 1972 fremdüblich abgeschlossen worden ist, ändert an dieser Beurteilung nichts (Hinweis E 30. Mai 1995, 92/13/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150100.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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