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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TKG 1997 §1 Abs2 Z4;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Feststellung gemäß § 33 Abs. 4 iVm § 111 Z. 5 TKG - Die Telekom-Controll-Kommission hat für den Bereich der öffentlichen Interessen vor allem geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid angesichts der Dringlichkeit der Verwirklichung eines offenen wettbewerbsfähigen Marktes bezüglich der Zusammenschaltung zwischen Fest- und Mobilfunknetz und der Gewährleistung fairer und angemessener Zusammenschaltungsentgelte erforderlich sei. Der Verwaltungsgerichtshof zweifelt nicht daran, dass dem - gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechenden - öffentlichen Interesse ein sehr hohes Gewicht zukommt, lässt sich doch sowohl aus § 33 TKG als auch aus § 41 TKG ableiten, dass - fallbezogen - eine rasche Anwendung der zuletzt genannten Regelungen zum Schutz gegen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung erforderlich sein kann.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:AW2000030081.A02Im RIS seit
11.07.2001