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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21 Abs1;Rechtssatz
Das Gesetz gibt auch die Möglichkeit im Rahmen einer (einheitlichen) wasserrechtlichen Bewilligung eines Projektes bei der Festsetzung der Dauer der Bewilligung auf eine abgestufte Projektsverwirklichung Bedacht zu nehmen. Es ist daher grundsätzlich zulässig - wie im Beschwerdefall - im Rahmen einer bewilligten Änderung einer wasserrechtlichen Bewilligung für einen Projektsteil eine andere Befristung vorzusehen wie für die übrigen Projektsteile. Hiezu bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998070043.X05Im RIS seit
12.11.2001