RS Vwgh 2000/12/14 98/07/0043

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §21 Abs1;

Rechtssatz

Das Gesetz gibt auch die Möglichkeit im Rahmen einer (einheitlichen) wasserrechtlichen Bewilligung eines Projektes bei der Festsetzung der Dauer der Bewilligung auf eine abgestufte Projektsverwirklichung Bedacht zu nehmen. Es ist daher grundsätzlich zulässig - wie im Beschwerdefall - im Rahmen einer bewilligten Änderung einer wasserrechtlichen Bewilligung für einen Projektsteil eine andere Befristung vorzusehen wie für die übrigen Projektsteile. Hiezu bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998070043.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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