RS Vwgh 2000/12/14 95/15/0040

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Aus § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 ergibt sich, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150040.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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