RS Vfgh 2001/9/24 G165/99

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Veröffentlicht am 24.09.2001
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Index

81 Wasserrecht, Wasserbauten
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
WRG 1959 §31d

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags eines in der Abfallbranche tätigen Unternehmens auf Aufhebung von Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes betreffend Mülldeponien mangels Legitimation; Fehlen der rechtlichen Betroffenheit im Entscheidungszeitpunkt infolge Außerkrafttretens der bekämpften Bestimmungen

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des §31d Abs7 WRG 1959 idF BGBl. I 155/1999 sowie einzelner Wortfolgen in §31d Abs3 WRG 1959 mangels Legitimation.

Die bekämpften Bestimmungen gehören seit 01.01.01 nicht mehr dem Rechtsbestand an. Nach Lage des Falles ist die behauptete Betroffenheit jedenfalls nicht gegeben, weshalb der Antragstellerin die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Legitimation zur Anfechtung fehlt. Da dies hier vorliegt, ist es ausgeschlossen, daß §31d WRG im angefochtenen Umfang für die Antragstellerin (noch) unmittelbar wirksam ist.

Entscheidungstexte

  • G 165/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2001 G 165/99

Schlagworte

Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G165.1999

Dokumentnummer

JFR_09989076_99G00165_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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