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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege TirolNorm
GSGG §2 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Einholung der für die Errichtung einer Bringungsanlage erforderlichen Genehmigungen stellt eine die Agrarbehörde von Amts wegen treffende Obliegenheit dar, auf deren Erfüllung subjektivöffentliche Rechte nicht bestehen (Hinweis E 14. Februar 1984, 81/07/0076). Wie es dem durch ein Bringungsrecht Belasteten nicht zukommt, einen Widerspruch des Bringungsrechtes zu öffentlichen Interessen geltend zu machen (Hinweis E 16. September 1999, 99/07/0067 und 96/07/0156, 0157), so kommt dem durch ein Bringungsrecht Belasteten auch keine Ingerenz darauf zu, dass die Agrarbehörde die ihr in § 2 Abs 2 Tir GSLG auferlegte Verpflichtung einhält, vor der Einräumung eines Bringungsrechtes die in der genannten Bestimmung angeführten anlagenrechtlichen Vorschriften zu beachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997070038.X01Im RIS seit
19.11.2001