RS Vwgh 2000/12/14 97/07/0038

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2 Abs1 Z2;
GSGG §8 Abs1;
GSLG Tir §2 Abs1 litb;
GSLG Tir §2 Abs2;

Rechtssatz

Die Einholung der für die Errichtung einer Bringungsanlage erforderlichen Genehmigungen stellt eine die Agrarbehörde von Amts wegen treffende Obliegenheit dar, auf deren Erfüllung subjektivöffentliche Rechte nicht bestehen (Hinweis E 14. Februar 1984, 81/07/0076). Wie es dem durch ein Bringungsrecht Belasteten nicht zukommt, einen Widerspruch des Bringungsrechtes zu öffentlichen Interessen geltend zu machen (Hinweis E 16. September 1999, 99/07/0067 und 96/07/0156, 0157), so kommt dem durch ein Bringungsrecht Belasteten auch keine Ingerenz darauf zu, dass die Agrarbehörde die ihr in § 2 Abs 2 Tir GSLG auferlegte Verpflichtung einhält, vor der Einräumung eines Bringungsrechtes die in der genannten Bestimmung angeführten anlagenrechtlichen Vorschriften zu beachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997070038.X01

Im RIS seit

19.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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