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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §92;Rechtssatz
Die Bescheideigenschaft liegt bereits vor, wenn die behördliche Erledigung die Bezeichnung der Beh, von der sie erlassen ist, den Spruch und, nach Maßgabe des § 96 BAO, eine Unterschrift trägt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995150171.X06Im RIS seit
21.03.2001Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011