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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
StGG Art2Leitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht infolge verfassungswidriger Auslegung von Bestimmungen der Nö BauO 1996 über Nachbarrechte hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin als Anrainerin und Inhaberin einer gewerblichen Betriebsanlage erhobenen EinwendungenRechtssatz
Unter Berücksichtigung der Vorerkenntnisse zur Frage der heranrückenden Wohnbebauung - in Wohngebieten - (vgl VfSlg 12468/1990, 13210/1992, 14943/1997, 15188/1998, 15691/1999 und B224/98 ua, E v 13.06.00) und der Tatsache, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Errichtung von Gebäuden auf Grundstücken mit der Widmung "Grünland-Kleingärten" zur Sicherung des Erholungscharakters und der - wenn auch nicht ganzjährigen - Nutzung zu Wohnzwecken noch strenger sind, kommt der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die Bestimmung des §6 Abs2 Z2 iVm §48 Nö BauO 1996 (wonach "subjektiv-öffentliche Rechte (...) durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, (...) die den Schutz vor Immissionen (§48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§63) ergeben") in Verbindung mit den widmungsrechtlichen Bestimmungen auch den Fall des Inhabers einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage erfasst, in dessen unmittelbarer Nähe ein Wohnhaus bzw. ein Kleingartenhaus errichtet werden soll.
Die Regelung des §6 Abs2 Nö BauO 1996 ist bei verfassungskonformer Interpretation so zu verstehen, dass sie einen Schutz davor bietet, dass Immissionen im Wohngebiet oder Kleingartengebiet dadurch entstehen, dass in der Nähe eines emittierenden Betriebes ein Wohnhaus oder eine Kleingartenhütte errichtet wird.
Da die belangte Behörde von einem sachlich nicht begründbaren und daher auch gleichheitswidrigen Verständnis der zitierten Gesetzesstellen ausgegangen ist, hat sie die beschwerdeführende Gesellschaft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
Ablehnung der Beschwerdebehandlung hinsichtlich des zweiten Halbsatzes des Spruches des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Vorstellung, soweit sie sich gegen Bauvorhaben auf nicht benachbarten Grundstücken richtet).
Kostenzuspruch: im zugesprochenen Betrag sind - entsprechend dem teilweisen Obsiegen - S 11.250,- an Pauschalgebühr, S 2.250,- an Umsatzsteuer und S 1.250,- an Eingabegebühr enthalten.
Schlagworte
Auslegung verfassungskonforme, Baurecht, Nachbarrechte, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Kosten, Rechte subjektive öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B143.1999Dokumentnummer
JFR_09989076_99B00143_01