Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §100 Abs1 litd;Rechtssatz
Die hier zu beurteilende Erweiterungsbewilligung bildet zusammen mit der Stammbewilligung eine Gesamtbewilligung und stellt sich insoweit als eine Einheit dar (Hinweis E 13.3.1990, 89/07/0001). Für die Änderung (Erweiterung) einer in die Zuständigkeit des Bundesministers nach § 100 Abs 1 lit d WRG fallenden Angelegenheit ist auch der Minister zuständig, weil sie eine Einheit mit der ursprünglich erteilten Bewilligung bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998070043.X01Im RIS seit
12.11.2001