RS Vwgh 2000/12/14 98/07/0043

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §100 Abs1 litd;
WRG 1959 §111;

Rechtssatz

Die hier zu beurteilende Erweiterungsbewilligung bildet zusammen mit der Stammbewilligung eine Gesamtbewilligung und stellt sich insoweit als eine Einheit dar (Hinweis E 13.3.1990, 89/07/0001). Für die Änderung (Erweiterung) einer in die Zuständigkeit des Bundesministers nach § 100 Abs 1 lit d WRG fallenden Angelegenheit ist auch der Minister zuständig, weil sie eine Einheit mit der ursprünglich erteilten Bewilligung bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998070043.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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