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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §20 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/20/0391 E 21. September 2000 RS 1Stammrechtssatz
Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall auch ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach eine Annahme im Sinn des § 8 Abs 1 WaffG rechtfertigt (Hinweis E 17.9.1986, 85/01/0085, und E 20.5.1992, 92/01/0485). Ist ein solcher Schluss zu ziehen, so hat die Behörde die ausgestellte Urkunde zu entziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000200323.X01Im RIS seit
25.04.2001