RS Vwgh 2000/12/14 2000/20/0412

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Asylwerberin gab bei ihrer erstinstanzlichen Einvernahme zur Frage ihrer Bedrohung in anderen Teilen ihres Heimatlandes nur an, sie habe von einem Onkel "gehört", dass nach ihr "gesucht" werden würde, und beantwortete den Vorhalt, sie hätte bei staatlichen Organen Schutz suchen können, damit, sie "nehme an", dass die staatlichen Organe "nicht gegen die traditionellen Sitten vorgehen" würden. Einer Einvernahme zu ihren darüber hinausgehenden Behauptungen in der Berufung entzog sich die Asylwerberin dadurch, dass sie der Berufungsverhandlung trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung fernblieb. Der unabhängige Bundesasylsenat war unter den vorliegenden Umständen nicht gemäß § 28 AsylG 1997 verpflichtet, das Berufungsvorbringen zum Anlass für amtswegige Ermittlungen - etwa in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens - darüber zu nehmen, ob die von ihrem "König" mit dem Tode bedrohte Asylwerberin in anderen Teilen ihres Heimatlandes vor dieser Verfolgung sicher sein würde und ob nicht auf Grund des mit einer staatlichen Macht vergleichbaren "Machtgefüges" des "Königs" zu befürchten sei, dass die Asylwerberin auch in anderen Teilen ihres Heimatlandes gefunden werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000200412.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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