RS Vfgh 2001/9/24 G11/01 ua - G280/01

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Veröffentlicht am 24.09.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AlVG §56
AlVG §47, §49
VfGG §12
VfGG §17 Abs2
VfGG §28 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wegen nicht behobenen Formmangels der Einbringung durch einen Rechtsanwalt nach Abweisung der in dieser Sache gestellten Verfahrenshilfeanträge des Antragstellers; Zurückweisung der neuerlichen Verfahrenshilfeanträge wegen entschiedener Sache; Zurückweisung der Ablehnungsanträge mangels gesetzlich eingeräumter Möglichkeit zur Ablehnung eines Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes wegen Befangenheit

(siehe auch B v 24.09.01, G280/01 - Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags und eines Ablehnungsantrags desselben Einschreiters in derselben Sache unter Hinweis auf die Möglichkeit der Verhängung einer Mutwillensstrafe im Fall einer neuen Eingabe).

Entscheidungstexte

  • G 11/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2001 G 11/01 ua
  • G 280/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2001 G 280/01

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, VfGH / Ablehnung eines Mitgliedes, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mutwillensstrafe, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G11.2001

Dokumentnummer

JFR_09989076_01G00011_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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