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25/02 StrafvollzugNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Erledigung des vom Strafgefangenen gestellten Antrages auf Änderung des Strafvollzugsortes durch Überstellung von der Justizanstalt X in die (Sonder)Justizanstalt Y , für dessen Entscheidung der Bundesminister für Justiz (als oberste Vollzugsbehörde) zuständig ist (§ 10 Abs 1; § 161 zweiter Satz StVG in Verbindung mit § 159 Abs 2 StVG), ist als Bescheid zu werten (vgl. das einen gleich gelagerten Sachverhalt - beantragte Strafvollzugsortsänderung in eine Sonderanstalt - betreffende hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1986, Zl. 85/01/0118).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000200353.X02Im RIS seit
09.03.2001Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012